Rechtliches

Allgemeine
Geschäftsbedingungen

GlanzXpress Fahrzeugpflege
Stand: August 2026

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen GlanzXpress Fahrzeugpflege, Inhaber Max Tereschenko, nachfolgend „Auftragnehmer“, und dem jeweiligen Kunden, nachfolgend „Auftraggeber“.
  2. Sie gelten insbesondere für:
    • Fahrzeugaufbereitung
    • Innenraumreinigung und Innenraumaufbereitung
    • Lederreinigung, Lederpflege und Lederaufbereitung
    • Nass- und Trockenreinigung
    • Polster- und Teppichreinigung
    • Ozonbehandlungen
    • Geruchsbehandlungen
    • Handwäsche und Außenreinigung
    • Lackreinigung und Lackaufbereitung
    • ein- und mehrstufige Polierarbeiten
    • Lackkorrekturen
    • Keramikbeschichtungen
    • Graphenbeschichtungen
    • Versiegelungen
    • Felgenreinigung und Felgenaufbereitung
    • Smart Repair, soweit angeboten
    • Kunststoff-, Gummi- und Chrompflege
    • sonstige Fahrzeugpflege- und Aufbereitungsleistungen.
  3. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern. Für Verbraucher gelten zusätzlich die zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften.
  4. Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang

  1. Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines Angebots oder durch eine verbindliche Terminvereinbarung zustande.
  2. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder der individuell vereinbarten Leistung.
  3. Produktbilder, Beispielbilder, Vorher-Nachher-Bilder und Werbeaussagen dienen grundsätzlich der Veranschaulichung. Das tatsächliche Ergebnis kann abhängig vom Zustand, Alter, Material, Lack, Verschmutzungsgrad und Vorschäden des Fahrzeugs abweichen.
  4. Der Auftragnehmer schuldet grundsätzlich die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Arbeiten, jedoch keinen bestimmten optischen Zustand, sofern ein solcher nicht ausdrücklich als Beschaffenheit vereinbart wurde.
  5. Eine vollständige Entfernung sämtlicher Kratzer, Flecken, Gerüche, Gebrauchsspuren, Verfärbungen, Hologramme, Lackdefekte oder sonstiger Beschädigungen kann insbesondere bei älteren oder vorgeschädigten Fahrzeugen nicht garantiert werden.

§ 3 Fahrzeugzustand und Vorschäden

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über bekannte Vorschäden und Besonderheiten des Fahrzeugs zu informieren.
  2. Dies gilt insbesondere für:
    • Vorschäden und Unfallschäden
    • Nachlackierungen
    • Smart-Repair-Arbeiten
    • Folierungen
    • Steinschläge
    • matte oder empfindliche Lackierungen
    • beschädigte oder lose Fahrzeugteile
    • beschädigte Dichtungen
    • bereits beschädigte Kunststoffteile
    • beschädigte oder gelöste Embleme
    • beschädigte Felgen
    • beschädigte Lederflächen
    • Risse und Brüche
    • lose Verkleidungen
    • elektrische oder elektronische Defekte
    • Wasserschäden
    • Rost oder Korrosion
    • nachträglich eingebaute Zubehörteile
    • sonstige Besonderheiten.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Fahrzeugzustand vor Beginn der Arbeiten durch Fotos oder Videos zu dokumentieren.
  4. Die Dokumentation kann insbesondere zur Feststellung bereits vorhandener Beschädigungen dienen.
  5. Wird während der Aufbereitung ein Vorschaden festgestellt, der die Durchführung der vereinbarten Leistung beeinträchtigen oder zu einem erhöhten Schadensrisiko führen kann, ist der Auftragnehmer berechtigt, die betreffende Arbeit zu unterbrechen oder nicht durchzuführen.
  6. In diesem Fall wird der Auftraggeber nach Möglichkeit informiert.

§ 4 Besondere Eigenschaften und Alter des Fahrzeugs

  1. Der Auftraggeber erkennt an, dass ältere Fahrzeuge, Fahrzeuge mit hoher Laufleistung sowie Fahrzeuge mit Vorschäden ein erhöhtes Risiko für Beschädigungen aufweisen können.
  2. Materialien und Bauteile können durch Alter, UV-Strahlung, Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Abnutzung oder vorherige Behandlungen spröde oder beschädigt sein.
  3. Dies gilt insbesondere für:
    • Kunststoff
    • Gummi
    • Leder
    • Kunstleder
    • Alcantara
    • Stoff
    • Dachhimmel
    • Zierleisten
    • Embleme
    • Folierungen
    • Lack
    • Dichtungen
    • Softtouch-Oberflächen
    • Holz- und Dekorelemente.
  4. Der Auftragnehmer führt die Arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen sowie nach fachlich vertretbaren Methoden durch.
  5. Ein bereits geschädigtes oder altersbedingt geschwächtes Bauteil kann trotz fachgerechter und sorgfältiger Bearbeitung während der Reinigung oder Aufbereitung beschädigt werden oder sich lösen.
  6. Für Schäden, die nachweislich ausschließlich auf einem bereits vorhandenen Vorschaden, einer Materialermüdung oder einer nicht erkennbaren Vorschädigung beruhen und die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, besteht keine Haftung des Auftragnehmers.

§ 5 Reinigung und Innenraumaufbereitung

  1. Bei der Innenraumreinigung werden die jeweils geeigneten Reinigungsmittel und Verfahren nach bestem Wissen und Gewissen ausgewählt.
  2. Bei empfindlichen Materialien kann eine vollständige Reinigung oder Fleckenentfernung nicht garantiert werden.
  3. Insbesondere bei älteren oder bereits vorgeschädigten Materialien besteht das Risiko von:
    • Farbveränderungen
    • Ausbleichungen
    • Materialablösungen
    • Aufrauhungen
    • Verfärbungen
    • Wasserflecken
    • Materialschäden.
  4. Bei Textilien, Teppichen, Sitzen und Dachhimmeln kann nicht garantiert werden, dass sämtliche Flecken vollständig entfernt werden können.
  5. Bei der Nassreinigung besteht insbesondere bei bereits vorgeschädigten oder nicht ausreichend abgedichteten Bauteilen ein erhöhtes Risiko für Feuchtigkeitseintritt.
  6. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf bereits vorhandene Undichtigkeiten, Vorschäden oder unsachgemäße vorherige Reparaturen zurückzuführen sind, sofern diese vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind.

§ 6 Leder und Alcantara

  1. Leder und Alcantara können aufgrund von Alter, Abnutzung, UV-Strahlung oder vorheriger Behandlung empfindlich sein.
  2. Bei der Reinigung und Pflege können bereits vorhandene Schäden sichtbar werden oder sich vorhandene Materialschäden weiterentwickeln.
  3. Insbesondere bei bereits rissigem, sprödem, stark abgenutztem oder beschädigtem Leder kann keine Garantie für die Belastbarkeit des Materials übernommen werden.
  4. Bei Alcantara, Velours und ähnlichen Materialien kann eine vollständige Entfernung von Verunreinigungen nicht garantiert werden.

§ 7 Lackaufbereitung und Polierarbeiten

  1. Polier- und Lackkorrekturarbeiten werden unter Berücksichtigung des vorhandenen Lackzustands durchgeführt.
  2. Das Ergebnis hängt insbesondere von Lackdicke, Lackalter, Lackhärte, Vorschäden, Nachlackierungen und vorherigen Bearbeitungen ab.
  3. Eine vollständige Entfernung sämtlicher Kratzer oder Lackdefekte wird nicht garantiert.
  4. Eine Bearbeitung bis zur vollständigen Entfernung eines Defekts kann aufgrund der vorhandenen Lackstärke nicht immer fachlich vertretbar sein.
  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Bearbeitung abzulehnen oder abzubrechen, wenn nach fachlicher Einschätzung ein unverhältnismäßiges Risiko einer Lackbeschädigung besteht.
  6. Bei bereits nachlackierten, reparierten oder besonders empfindlichen Lackflächen kann das Ergebnis von einer Bearbeitung auf Originallack abweichen.

§ 8 Keramik-, Graphen- und sonstige Beschichtungen

  1. Keramik-, Graphen- und sonstige Beschichtungen werden entsprechend dem vereinbarten Produkt und Herstellerverfahren verarbeitet.
  2. Der Auftraggeber erhält die jeweils vereinbarte Beschichtung.
  3. Haltbarkeit, Glanz, Wasserabweisung und sonstige Produkteigenschaften können durch Pflege, Nutzung, Witterung, Waschanlagen, Chemikalien und äußere Einflüsse beeinflusst werden.
  4. Eine bestimmte Haltbarkeit kann nur garantiert werden, wenn dies ausdrücklich schriftlich als Garantie vereinbart wurde.
  5. Eine Beschichtung schützt nicht vor:
    • Steinschlägen
    • Kratzern
    • Unfallschäden
    • mechanischen Beschädigungen
    • unsachgemäßer Reinigung
    • aggressiven Chemikalien
    • Umwelteinflüssen.
  6. Der Auftraggeber erhält, sofern vorgesehen, Pflege- und Nutzungshinweise. Die Nichtbeachtung dieser Hinweise kann die Eigenschaften und Haltbarkeit der Beschichtung beeinträchtigen.

§ 9 Felgen und Reifen

  1. Bei der Reinigung von Felgen und Reifen können bereits vorhandene Beschädigungen sichtbar werden.
  2. Insbesondere bei korrodierten, beschädigten, nachlackierten, polierten oder empfindlichen Felgen besteht ein erhöhtes Risiko für weitere Materialveränderungen.
  3. Der Auftragnehmer verwendet geeignete Reinigungsmittel nach bestem Wissen und Gewissen.
  4. Eine vollständige Entfernung von eingebranntem Bremsstaub, Korrosion, Flugrost, Teer, Verschmutzungen oder Beschädigungen kann nicht garantiert werden.

§ 10 Motorraum und technische Bauteile

  1. Motorraumreinigungen werden nur durchgeführt, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden.
  2. Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer auf bekannte technische Besonderheiten oder Vorschäden hin.
  3. Elektrische und elektronische Komponenten können empfindlich gegenüber Feuchtigkeit und Reinigungsmitteln sein.
  4. Eine Haftung für technische Störungen, die auf bereits vorhandene Defekte, mangelnde Abdichtung, Vorschäden oder altersbedingte Materialermüdung zurückzuführen sind, besteht nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

§ 11 Ozon- und Geruchsbehandlung

  1. Ozonbehandlungen werden entsprechend der vereinbarten Leistung durchgeführt.
  2. Eine vollständige Entfernung eines Geruchs kann nicht garantiert werden, insbesondere wenn die Geruchsursache dauerhaft im Fahrzeug vorhanden ist.
  3. Ozon kann abhängig von Konzentration, Einwirkzeit, Materialzustand und Alter bestimmte Materialien beeinflussen.
  4. Der Auftragnehmer führt die Behandlung nach fachlich vertretbaren Verfahren durch.
  5. Für Schäden, die nachweislich auf bereits vorhandene Materialschäden oder Materialempfindlichkeiten zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nur, soweit er diese zu vertreten hat.

§ 12 Fahrzeugteile und lose Gegenstände

  1. Vor Beginn der Arbeiten soll der Auftraggeber persönliche Gegenstände aus dem Fahrzeug entfernen.
  2. Für persönliche Gegenstände, Bargeld, Dokumente, elektronische Geräte oder sonstige Wertgegenstände, die im Fahrzeug zurückgelassen werden, haftet der Auftragnehmer nur nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, das Fahrzeug nach persönlichen Gegenständen zu durchsuchen.
  4. Lose oder nicht ordnungsgemäß befestigte Gegenstände können während der Reinigung verrutschen oder sich lösen.

§ 13 Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugübernahme

  1. Bei Übergabe des Fahrzeugs kann der Zustand des Fahrzeugs einschließlich vorhandener Schäden dokumentiert werden.
  2. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Schlüssel und Zugänge zur Verfügung.
  3. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer über Besonderheiten beim Starten, Verriegeln, Öffnen oder Bedienen des Fahrzeugs.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Durchführung und Kontrolle der vereinbarten Arbeiten notwendige kurze Funktionsprüfungen und Rangierfahrten auf dem Betriebsgelände durchzuführen.
  5. Darüber hinausgehende Fahrten bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Auftraggebers, soweit sie nicht zur Durchführung der vereinbarten Leistung erforderlich sind.

§ 14 Haftung für Schäden am Fahrzeug

  1. Der Auftragnehmer führt sämtliche Arbeiten mit der im Fahrzeugpflegegewerbe üblichen Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen durch.
  2. Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die trotz fachgerechter Durchführung aufgrund einer bereits vorhandenen, nicht erkennbaren oder altersbedingten Vorschädigung entstehen, ist ausgeschlossen, soweit der Auftragnehmer den Schaden nicht zu vertreten hat.
  3. Dies betrifft insbesondere Schäden an spröden, porösen, bereits beschädigten, gelösten oder altersbedingt geschwächten Materialien und Bauteilen.
  4. Für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers verursacht wurden, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften.
  5. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  6. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt ist.
  7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

§ 15 Beschädigungen während der Arbeiten

  1. Sollte während der Durchführung der Arbeiten eine Beschädigung festgestellt werden, wird der Auftragnehmer die Arbeiten nach Möglichkeit unterbrechen und den Auftraggeber informieren.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Zustand durch Fotos oder Videos zu dokumentieren.
  3. Eine Schadensregulierung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Schadensursache.
  4. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung des behaupteten Schadens und, soweit berechtigt, zur Nacherfüllung oder Schadensbeseitigung zu geben.
  5. Ein Anspruch auf sofortige Auszahlung von Reparaturkosten ohne vorherige Prüfung bleibt vorbehalten und richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 16 Mängel und Reklamationen

  1. Der Auftraggeber hat das Fahrzeug nach Fertigstellung möglichst unmittelbar zu überprüfen.
  2. Offensichtliche Mängel sollen dem Auftragnehmer möglichst zeitnah mitgeteilt werden.
  3. Die gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
  4. Bei berechtigten Mängeln erhält der Auftragnehmer grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung, soweit dies gesetzlich vorgesehen und zumutbar ist.
  5. Der Auftraggeber soll bei einer Beanstandung den beanstandeten Bereich nicht durch Dritte verändern oder nachbearbeiten lassen, bevor dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung gegeben wurde.
  6. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers werden durch diese Regelung nicht ausgeschlossen.

§ 17 Abholung des Fahrzeugs

  1. Der Auftraggeber wird über die Fertigstellung des Fahrzeugs informiert.
  2. Das Fahrzeug ist grundsätzlich zum vereinbarten Abholtermin abzuholen.
  3. Bei erheblicher verspäteter Abholung kann nach vorheriger Vereinbarung eine angemessene Verwahr- bzw. Stellgebühr entstehen, soweit dies gesetzlich zulässig und dem Auftraggeber vorher mitgeteilt wurde.
  4. Die Höhe einer solchen Gebühr wird dem Auftraggeber vorab mitgeteilt.

§ 18 Nichtabholung des Fahrzeugs

  1. Wird ein Fahrzeug trotz Aufforderung nicht abgeholt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abholung zu setzen.
  2. Weitergehende Rechte des Auftragnehmers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 19 Preise und zusätzliche Leistungen

  1. Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Preise.
  2. Leistungen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Auftrags sind, werden nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers durchgeführt, soweit dies möglich ist.
  3. Stellt sich während der Bearbeitung heraus, dass zusätzliche Arbeiten aufgrund eines zuvor nicht erkennbaren Zustands erforderlich sind, wird der Auftraggeber vor Durchführung über die zusätzlichen Kosten informiert.
  4. Ohne Zustimmung werden kostenpflichtige Zusatzarbeiten grundsätzlich nicht durchgeführt, sofern nicht eine sofortige Maßnahme zur Vermeidung eines drohenden Schadens erforderlich ist.

§ 20 Anzahlungen bei umfangreichen Aufträgen

  1. Bei umfangreichen oder mehrtägigen Arbeiten, insbesondere Keramik- und Graphenbeschichtungen, kann eine Anzahlung verlangt werden.
  2. Die Anzahlung beträgt grundsätzlich 30 % des vereinbarten Gesamtpreises, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  3. Die Anzahlung wird vollständig auf den Gesamtpreis angerechnet.
  4. Die verbindliche Terminreservierung kann vom Eingang der vereinbarten Anzahlung abhängig gemacht werden.

§ 21 Terminverschiebung und Stornierung

  1. Eine Terminverschiebung soll möglichst frühzeitig mitgeteilt werden.
  2. Bei einer Mitteilung mindestens 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Termin ist grundsätzlich eine einmalige kostenfreie Umbuchung möglich, sofern ein geeigneter Ersatztermin verfügbar ist.
  3. Bei kurzfristigeren Absagen oder Nichtwahrnehmung eines reservierten Termins kann der Auftragnehmer Ersatz für tatsächlich entstandene Aufwendungen und einen tatsächlich entstandenen, vom Auftraggeber zu vertretenden Ausfall verlangen.
  4. Eine bereits geleistete Anzahlung kann auf entsprechende Ansprüche angerechnet werden.
  5. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  6. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines tatsächlich höheren Schadens vorbehalten, soweit gesetzlich zulässig.

§ 22 Widerrufsrecht für Verbraucher

  1. Soweit dem Auftraggeber als Verbraucher bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder bei einem Fernabsatzvertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  2. Das Widerrufsrecht kann insbesondere bei Verträgen über Dienstleistungen vorzeitig erlöschen bzw. eingeschränkt sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
  3. Eine entsprechende Belehrung und gegebenenfalls Zustimmung des Auftraggebers wird gesondert erteilt.

§ 23 Datenschutz

  1. Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzvorschriften verarbeitet.
  2. Soweit für die Durchführung des Auftrags erforderlich, können Daten zur Terminverwaltung, Rechnungsstellung, Kommunikation und Auftragsabwicklung gespeichert werden.
  3. Weitere Informationen ergeben sich aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

§ 24 Foto- und Videodokumentation

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Dokumentation des Fahrzeugzustands Vorher- und Nachher-Aufnahmen anzufertigen.
  2. Diese Dokumentation kann insbesondere zur Feststellung von Vorschäden, zur Qualitätskontrolle und zur Beweissicherung verwendet werden.
  3. Eine Veröffentlichung von Aufnahmen, auf denen das Fahrzeug, Kennzeichen oder sonstige identifizierende Merkmale erkennbar sind, erfolgt nur mit entsprechender Einwilligung des Auftraggebers oder auf einer sonstigen gesetzlichen Grundlage.

§ 25 Aufbewahrung von Kundeneigentum

  1. Gegenstände, die sich im Fahrzeug befinden und vom Auftragnehmer im Rahmen der vereinbarten Arbeiten bewegt oder vorübergehend entfernt werden müssen, werden mit der gebotenen Sorgfalt behandelt.
  2. Für Gegenstände, deren Vorhandensein dem Auftragnehmer nicht bekannt war und die vom Auftraggeber nicht gesondert übergeben wurden, gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen.
  3. Wertgegenstände sollten grundsätzlich vor Fahrzeugübergabe aus dem Fahrzeug entfernt werden.

§ 26 Höhere Gewalt und nicht zu vertretende Umstände

  1. Kann eine Leistung aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, vorübergehend oder dauerhaft nicht wie vereinbart durchgeführt werden, wird der Auftraggeber unverzüglich informiert.
  2. Hierzu können insbesondere außergewöhnliche technische Störungen, Stromausfälle, Wasserschäden, Brand, Naturereignisse, behördliche Maßnahmen oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse gehören.
  3. Bereits geleistete Zahlungen werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften behandelt.

§ 27 Eigentum und Zurückbehaltungsrecht

  1. Bis zur vollständigen Zahlung der fälligen Vergütung gelten die gesetzlichen Rechte des Auftragnehmers.
  2. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann der Auftragnehmer von seinem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen.
  3. Ein darüber hinausgehender Ausschluss gesetzlicher Rechte des Auftraggebers wird nicht vereinbart.

§ 28 Rechnungen und Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, bei Abholung bzw. nach Fertigstellung des Fahrzeugs fällig.
  2. Zahlungen können in den vom Auftragnehmer angebotenen Zahlungsarten erfolgen.
  3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  4. Die Anzahlung wird auf den Rechnungsbetrag angerechnet.

§ 29 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung berechtigt, soweit seine Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

§ 30 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.

§ 31 Gerichtsstand

Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

Gegenüber Unternehmern wird, soweit gesetzlich zulässig, als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart.

§ 32 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.
  3. Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer haben Vorrang vor diesen AGB.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, gelten an deren Stelle die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

Auftraggeberbestätigung

Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass ihm der Leistungsumfang bekannt ist und er den Auftrag auf Grundlage der vereinbarten Leistungen erteilt.

Betrieb:
GlanzXpress Fahrzeugpflege
Inhaber:
Max Tereschenko
Anschrift:
Germendorfer Allee 20, 16515 Oranienburg
Telefon:
+49 176 41070700
E-Mail:
info@glanzxpress.de
USt-IdNr.:
Wird ergänzt.
Stand:
August 2026